Donnerstag, 17. März 2011

Itaque, quicumque manducaverit panem vel biberit calicem Domini indigne, reus erit corporis et sanguinis Domini (1 Cor 11, 27)

Die Ausgangslage:
Der der demokratischen Partei angehörende Andrew Cuomo ist katholisch, war mit Kerry Kennedy verheiratet, einer Tochter Robert F. Kennedys. Das Ehepaar trennte sich im Jahr 2003 und wurde zivilrechtlich geschieden im Jahr 2005. Laut der englischsprachigen Wikipedia war der Scheidungsgrund eine langanhaltende Affäre ihrerseits mit einem verheirateten Mann. Cuomo lebt mit der ebenfalls 2005 geschiedenen Fernsehköchin Sandra Lee zusammen. Cuomo ist derzeit der seit Jahresbeginn amtierende Gouverneur des Staates New York. Zu seinen politischen Positionen gehören das „Recht auf Abtreibung“ und die „gleichgeschlechtliche Ehe“.

Dr. lic. can. iur. Edward Peters ist Lehrer für Kirchenrecht am Sacred Heart Major Seminary in Detroit. Dr. Peters wurde im Jahr 2010 zum  Referendarius der Apostolischen Signatur berufen. Er betreibt einen Blog namens In the light of law , in dem er seine persönliche Meinung zu kirchenrechtlichen Fragen behandelt.

In einem E-Mailinterview äußerte er sich zur Frage des Kommunionempfangs von Andrew Cuomo. Er legte dar, daß Cuomo durch das Zusammenleben mit Lee öffentlich gegen die von der Kirche gelehrten Moral (meine Erläuterung: Ehebruch und wilde Ehe) verstößt und ihm daher gemäß can. 915 CIC 1983 die Kommunion zu verweigern sei. Er betont, daß es die Pflicht des Bischofs sei das Allerheiligste vor sakrilegischer Profanierung zu schützen, unabhängig von einer möglichen Gewissensentscheidung Coumos die persönliche Pflicht gemäß can. 916 CIC 1983 zu ignorieren und zur Kommunion hinzuzutreten.

Gemäß den Berichten über die Messe am 2. Januar, die von Albany Seiner Exzellenz Bischof Howard James Hubbard von Albany (Regierungssitz des Bundesstaates New York) gehalten wurde, hat der Bischof lobende Worte für den gerade in sein Amt eingeführten Gouverneur Cuomo und seinen Stellvertreter, der ebenfalls der Messe beiwohnte, gefunden. Ferner wird berichtet, daß sowohl Cuomo als auch Lee die heilige Kommunion empfingen.

Dieser Artikel löste eine weite Diskussion in den USA aus. Von den vielen Stimmen, will ich zwei herausgreifen, die ich erschreckend finde.

Zum einen äußerte sich der frisch geweihte (02.03.2011) Weihbischof von Indianapolis Seine Exzellenz Christopher James Coyne, der gemäß Creative Minority Report sagte, daß er gemäß meiner Übersetzung niemand die Kommunion verweigern würde, außer derjenige wäre völlig geistesgestört oder etwas ähnliches und es offensichtlich sei, daß jemand nicht die Kommunion empfangen sollte. Die Kommunionbank wäre nicht der Platz an dem man sich damit befassen sollte, ob jemand zur Kommunion gehen sollte oder nicht.

Auf den ersten Blick mag Weihbischof Coyne recht haben mit seinem letzten Satz, jedenfalls insoweit, wie die Kommunionbank der letzte Platz sein sollte, an dem man sich damit befassen muß. Gemäß der Wortbedeutung von „letzte“ heißt das, daß es einen oder mehrere Plätze davor gibt, an denen man sich mit dieser Frage zu befassen hat. Dies sei zum einen die Kanzel, von der aus die Lehre der Kirche zu verkünden ist und die Konsequenzen für den Sakramentenempfang darzulegen sind. Dies sei zum anderen das pastorale Gespräch, wobei ich hier ausdrücklich die wirkliche Bedeutung von „pastoral“ meine, also die Sorge um die unsterbliche Seele, nicht um die Psyche des Gläubigen und sein psychosoziales Umfeld. Um es deutlich zu machen: Das Zusammenleben in wilder/ehebrecherischer Weise ist eine öffentliche Dokumentation des Verhaltens wider die kirchliche Morallehre, hierbei ist kein „Blick in das Schlafzimmer“ notwendig um Zeuge eines der Ehe vorbehaltenen sexuellen Aktes zu werden, noch das illegitime Verwenden von im Beichtstuhl erworbenen Wissens.

Die Pflichten eines Diözesanbischofs lassen sich aus dem Kirchenrecht ableiten:
Can. 392 — § 1. Da er die Einheit der Gesamtkirche wahren muß, ist der Bischof gehalten, die gemeinsame Ordnung der ganzen Kirche zu fördern und deshalb auf die Befolgung aller kirchlichen Gesetze zu drängen. § 2. Er hat darauf zu achten, daß sich kein Mißbrauch in die ‚kirchliche Ordnung einschleicht, vor allem in bezug auf den Dienst am Wort, die Feier der Sakramente und Sakramentalien, die Verehrung Gottes und der Heiligen sowie in bezug auf die Vermögensverwaltung.

Ein Weg die Ordnung der Kirche zu fördern, ist die Ausübung der richterlichen Gewalt, siehe:
Can. 391 — § 1. Es ist Sache des Diözesanbischofs, die ihm anvertraute Teilkirche nach Maßgabe des Rechts mit gesetzgebender, ausführender und richterlicher Gewalt zu leiten. § 2. Die gesetzgebende Gewalt übt der Bischof selbst aus, die ausführende Gewalt selbst oder nach Maßgabe des Rechts durch die Generalvikare bzw. die Bischofsvikare, die richterliche Gewalt selbst oder nach Maßgabe des Rechts durch den Gerichtsvikar und die Richter.

Was bedeutet dies nun im Beispiel des Weihbischofs Coyne?

Can. 407 — § 1. Um so gut wie möglich das gegenwärtige und künftige Wohl der Diözese zu fördern, haben sich der Diözesanbischof, der Bischofskoadjutor und der in Can. 403, § 2 genannte Auxiliarbischof in den wichtigen Angelegenheiten gegenseitig zu beraten.

§ 2. Der Diözesanbischof soll bei der Erwägung wichtiger Fragen, namentlich seelsorglicher Art, seine Auxiliarbischöfe vor allen anderen zu Rate ziehen.

§ 3. Der Bischofskoadjutor und der Auxiliarbischof, die ja zur Teilhabe an der Verantwortung des Diözesanbischofs berufen sind, haben ihre Aufgaben so zu verrichten, daß sie in Übereinstimmung mit ihm in Dienst und Gesinnung vorgehen.

Als Weihbischof hat er die Fülle der Weihegewalt erhalten wie der Diözesanbischof, er hat in besonderer Weise Anteil an den Pflichten des Diözesanbischofs, die weit über die Partizipation an den Aufgaben des Diözesanbischofs durch die Pfarrer der Diözese als Hirten aus eigenem Recht (Can. 519 CIC 1983) hinausgehen. Nach meinem Verständnis gehört dazu insbesondere den Diözesanbischof in Fragen der Sakramentendisziplin und der Einhaltung der kirchlichen Gesetze zu beraten. Maßgebliche Kriterien für diesen Rat müssen in meinen Augen die Einheit und Integrität der Kirche und ihrer Sakramente als Werkzeuge des Seelenheils sein, und nicht die Vermeidung von zielgerichtetem Handeln in Fällen öffentlicher Skandale um weiteren öffentlichen Skandal als (fehlgeleitete) Folge oberhirtlichen Handelns zu vermeiden. In Bezug auf die allgemeinen Bedingungen zur Zulassung zur Bischofsweihe gemäß Can. 378 §1 5° hat er in kirchlicher Lehre und Kirchenrecht hinreichend studiert zu sein, so daß er auf den vollen Umfang seiner bischöflichen Pflichten, wie sie die verschiedenen theologischen Disziplinen als unauflösliche Einheit definieren, vorbereitet ist.

Die Lehre der Kirche zur sakrilegischen Profanierung ist in 2120 CCC und Can. 1376 CIC 1983 kodifiziert. Meiner Meinung nach ist die Austeilung der heiligen Kommunion an einen nicht in rechter Weise disponierten bzw. rechtlich gehinderten Gläubigen eine Profanierung des Allerheiligsten. Hierbei stößt mir schon die im Englischen anscheinend übliche Bezeichnung des „Blessed Sacrament“ auf, denn „blessed“ bedeutet „gesegnet“ in Abgrenzung zu „consecrated“ „konsekriert/geweiht“, der deutsche Gebrauch des Begriffs „Allerheiligstes“ als gesteigerter Superlativ (aller als Vorsilbe zu Heiligstes) scheint mir den Kern der kirchlichen Lehre wesentlich besser wiederzugeben. Die kirchenrechtliche Zulassung zur Heiligen Kommunion wird in Can. 912 CIC 1983 beschrieben, die rechtliche Hinderung an dieser, auf die die Argumentation von Dr. Peters abzielt, in Can. 915 letzter Teilsatz CIC 1983. Analog ist die Lehre der Kirche dazu in 1385 CCC und die heilbringende Wirkung des Eucharistischen Sakramentes wird in 1393 CCC beschrieben, aber auch die Mahnung in 1415 CCC die auf den nötigen Stand der Gnade hinweist, um nicht durch unwürdigen Kommunionempfang eine weitere Sünde zu begehen. Den Stand der Gnade erreicht man durch Reue, Umkehr und sakramentale Beichte. Im Falle des Verlustes des Gnadenstandes durch eine Todsünde heilt nicht alleine der Empfang der Heiligen Eucharistischen Gestalten, sondern alleine die sakramentale Beichte, siehe 1395,1446 CCC. Ob die gerechte Strafe als Folge des Verharrens in Todsünde einen besonderen Akt oder gar vorbehaltenen Akt erfordern, bevor der Pönitent wieder in die volle Gemeinschaft der Kirche eingegliedert werden kann und zum Empfang der Heiligen Eucharistie zugelassen werden kann, ist für diese Betrachtung unerheblich. Es drängt sich aber die Frage auf, ob die Haltung Weihbischof Coynes sich nicht im Rahmen von Can. 1389 § 2 CIC 1983 wiederzufinden ist, als unrechtmäßige Handlung eines kirchlichen Dienstes die Spendung der Heiligen Kommunion trotz der Gewißheit des Verharrens des Empfängers im Stande der Todsünde zum Schaden der Seele des unreuigen Sünders, als auch als unrechtmäßige Unterlassung einer Handlung kirchlicher Gewalt nämlich das Versäumnis der Maßregelung öffentlichen Fehlverhaltens zum Schaden der Seelen der restlichen Herde, die durch diese Nachlässigkeit nicht im Eifer der Suche nach Christus als Weg bestärkt werden, sondern ermutigt werden, „state in peccato“ zu sein. Unerheblich in dieser Betrachtung ist die Frage, in wie weit sich Cuomo durch seine politische Agenda als Abtreibungsbefürworter und Befürworter der „gleichgeschlechtlichen Ehe“ nicht schon als Häretiker zu betrachten ist, der sich die Tatstrafe der Exkommunikation gemäß Can. 1364 CIC 1983 zugezogen hat. Weiterhin ist unerheblich, ob im Falle Sandra Lee, deren Zurechnung zur katholischen Kirche in den mir vorliegenden Quellen nicht belegt ist, eine mögliche verbotene Interkommunion vorliegt.

In meinen Augen unterliegt Weihbischof Coyne dem Fehler der fälschlichen Anwendung von Can. 1340 § 2 CIC 1983 im Irrtum der generellen Annahme der Nicht-Öffentlichkeit des Sündenfalls. Daher reduziert er die Pflicht der Verweigerung der Kommunion auf jene, die temporär oder permanent nicht im Vernunftgebrauch sind, in dem er sie sinngemäß den Kindern gleichsetzt, die nicht gemäß Can. 913 CIC 1983 die Erfordernisse zur Zulassung zur Heiligen Kommunion erfüllen. Er übersieht dabei auch 2390 CCC, der den Geschlechtsakt außerhalb der Ehe als Disqualifikation vom Empfang der Heiligen Kommunion verbindlich lehrt.

Wesentlich schlimmer als der Irrtum von Weihbischof Coyne sind die Äußerungen Seiner Eminenz Roger Michael Kardinal Mahonys, Erzbischof emeritus von Los Angeles, der sich in seinen Äußerungen zwar nicht auf den Fall Cuomo bezieht, sondern auf die Gegner der Proposition 8 (Definition der Ehe als alleinige Verbindung eines Mannes mit einer Frau) zur Kalifornischen Verfassung, die im Jahre 2008 die erforderliche Mehrheit der Wähler bekam, und die der Oberste Gerichtshof Kaliforniens im Jahre 2009 in einer 6:1 Entscheidung als verfassungsgemäß mit der Verfassung des Bundesstaates Kalifornien beurteilte. Diese Verfassungsergänzung wurde von einem Richter des US-Bezirksgerichtes als nicht vereinbar mit der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika verworfen, pikanterweise ist dieser Richter selbst ein bekennender Schwuler. Den Vorwurf an den Richter, er wäre als Schwuler befangen gewesen, wird von einem kalifornischen Jura-Professor mit den Worten kommentiert, es sei abgrundtief beleidigend, anzunehmen, daß ein Richter, der nicht der Mehrheit der Bevölkerung in seiner sexuellen Orientierung angehöre, unfähig sei, über diesen Fall zu urteilen. Ich entschuldige mich dafür, daß ich nun etwas polemisch werde, in dem ich sage: „Eine Krähe hackt einer anderen kein Auge aus“, denn dieser Professor ist natürlich schwul, sein Lebenspartner starb 1992 an den Folgen von AIDS.

Kardinal Mahony begründet seine Haltung mit der Überlieferung, daß unser Herr Jesus Christus beim letzten Abendmahl die Heilige Kommunion gereicht hätte. Ferner führt er aus, daß viele Katholiken homosexuell seien (hierbei erläutert er nicht, ob er veranlagt oder geneigt meint) oder Homosexuelle in der Familie hätten. Während er die Bewahrung der biblischen Tradition der Ehe unterstütze, wolle er sich nicht an einem Angriff auf Homosexuelle durch die Kampagne für Proposition 8 beteiligen. Weiterhin zitiere ich die Quelle wie folgt:
“Mahony went on to say,” wrote Rutten, “that ‘maybe we need a system similar to the ones countries like Mexico or France have, where there are two officially sanctioned ways for people to come together. One is that they come legally together by going to the courthouse and signing a civil registry, and then afterwards, if they choose, they can have a religious ceremony -- Jewish, Catholic, whatever, that they call marriage. The civil coming-together is available to everybody, so it wouldn't be that some have this and some have that, as is the case with civil unions. Everybody would have this.’”

Nach meiner Übersetzung fordert Kardinal Mahony hier, staatsrechtlich die Ehe abzuschaffen zugunsten einer zivilrechtlichen Registrierung (als Kopulationsgemeinschaft oder auch als asexuelle Gemeinschaft? Beschränkt auf zwei Personen, oder kann auch ein ganzer Konvent sich „registrieren“ lassen? Wie ist es mit den Polyamoristen?) und wenn sie es wünschen gefolgt von einer religiösen Zeremonie jeglicher Couleur, die sie dann als Eheschließung bezeichnen könnten. Damit fordert er die Schaffung einer zivilrechtlichen Institution, die moralwidriges und sündhaftes Ausleben einer homosexuellen Neigung begünstigt, während er gehalten wäre, jene mit homosexueller Neigung zur Keuschheit anzuhalten. Damit leitet er nicht nur die Seelen, der gläubigen Katholiken zur Todsünde an, sondern gibt den der Kirche fernstehenden oder getrennten Brüder und Schwestern das Signal, daß die katholische Morallehre sich nicht aus göttlichem Gesetz ableite und nicht befolgt werden müsse. Letztendlich torpediert er damit jeden ökumenischen oder missionarischen Ansatz in der Wurzel. Er stellt sich damit deutlich gegen 2357-2359 CCC und so ziemlich alles was die Kirche über das sechste Gebot lehrt (2331-2400 CCC). Als theologisch Nicht-Studierter (um das Wort Laie zu vermeiden, das eigentlich meine Zugehörigkeit zum Volk Gottes bezeichnet) sehe ich in der Auslegung des Kardinals die Gefahr, daß diese durch dazu berufene und befugte Instanzen als Häresie im Sinne Can. 1364 CIC 1983 zu beurteilen ist. Als Kardinal und somit in exponierter Position im Kollegium der Bischöfe, ist er wie kaum ein anderer dazu verpflichtet die Lehre der Kirche zu verkünden und rein zu erhalten, ja sie sogar bis zum Blute mit seinem Leben zu verteidigen. Eine heterodoxe Auslegung durch ihn ist daher in meinen Augen ein schwerwiegender Skandal und eine verantwortungslose Gefährdung des Seelenheils aller Gläubigen nicht nur der ihm ehemals anvertrauten Teilkirche sondern der gesamten Weltkirche.

Selbst das Beispiel des Kardinal Mahony über das Reichen der Kommunion an Judas Ischariot durch unseren Herrn Jesus Christus ist in meinen Augen eine exegetische Fehlleistung. Der Verrat an die Hohenpriester fand zwar vor dem letzten Abendmahl statt, ist aber eine nicht-öffentliche Sünde, denn die Evangelien berichten davon, daß Jesus beim Abendmahl offenbart, daß es einen Verräter unter den Jüngern gibt und er diesen zeichenhaft oder auch explizit als Judas Ischariot identifiziert, die Jünger fragten sich aber vorher, wer denn der Verräter sein könne, ob sie es seien. Der öffentliche Verrat an unserem Herrn Jesus Christus findet aber erst nach dem letzten Abendmahl statt als Judas Ischariot die Schergen der Hohenpriester zu Jesus führt und ihn durch den Judaskuß an die Schergen verrät. Ich kann hier problemlos die Kausalkette zur Verweigerung der Spendung der Kommunion an Judas Ischariot anknüpfen. Gemäß Lehre der Kirche Ist Jesus Christus das Haupt der Kirche und damit direkter „Vorgesetzter“ des Papstes, der ja den Titel „Vicarius Iesu Christi“ trägt. Nach einem Angriff auf Jesus Christus wäre in sinngemäßer Anwendung von Can. 1370 § 1 CIC 1983 die Feststellung der dem Apostolischen Stuhl vorbehaltenen Exkommunikation als Tatstrafe zu reagieren, da Christus ranghöher als der Papst ist, wird die Strafe nicht geringer sein als für einen Angriff auf den Papst. Somit wäre Judas Ischariot gemäß Canones 912, 915 CIC 1983 rechtlich gehindert die Heilige Kommunion zu empfangen. Die Einrede der Barmherzigkeit und des mangelnden Strafwillens unseres Jesu Christi greift auch nicht, da die gleiche Überlieferung, die Kardinal Mahony zitiert auch überliefert, daß es für den Verräter besser sei, nie geboren worden zu sein. (stellvertretend genannt Marc. 14, 21) Eine für mich äußerst klare Strafandrohung, die man nur in böswilliger Absicht übergehen kann.

Daher bin ich der festen Überzeugung, daß ein Priester, erst recht ein Bischof die Pflicht hat das Allerheiligste als letzte Möglichkeit auch an der Kommunionbank durch Verweigerung der Kommunion zu verteidigen hat im Falle einer öffentlichen Todsünde, sonst gefährdet er nicht nur das Seelenheil desjenigen der im Irrtum verhaftet um den Empfang der Kommunion nachsucht, sondern auch das eigene Seelenheil ebenso wie das der anderen Gläubigen, die durch falsches Vorbild zur Sünde angeleitet würden.

Sollte meine Übersetzung von der Bedeutung einer englischsprachigen Quelle abweichen, so ist dies mein Fehler, im Falle kirchlicher Verlautbarungen ist die lateinische Fassung wie üblich die maßgebende. Ich bin mir sicher, daß man zur Untermauerung der Lehre der Kirche noch andere Quellen als den CIC und den CCC heranziehen kann, so zum Beispiel die Dokumente des Zweiten Vatikanischen Konzils und andere lehramtliche Dokumente hoher oder höchster Verbindlichkeit. Meiner Meinung nach muß eine Verwerfung eines Teils der Theologie (hier das Kirchenrecht) zugunsten eines anderen (hier die Pastoral, die oft fehlgedeutet wird als Sorge um die Psyche) zwangsläufig und unvermeidlich zum Irrtum, Skandal und Schaden für die Kirche führen, denn alle Teile der Theologie sind eine Beschreibung des einen Stifterwillens und Auftrags der Kirche, betrachtet unter verschiedenen Blickwinkeln. Diese sind zwar kategorisierbar in Teilbereiche der Theologie, aber der Auftrag selbst ist nicht teilbar in vermeintlich nützliche und unnütze, vernachlässigbare Dinge.

Daher schließe ich mit der Oratio der Missa Pro Praelatis et Congragtionibus eis commissis:
Omnipotens sempiterne Deus,
qui facis mirabilia magna solus:
praetende super famulos tuos,
et super congregationes illis commissas,
spiritum gratiae salutaris; et,
ut in veritate tibi complaceant,
perpetuum eis rorem
tuae benedictionis infunde.
Per Dominum.

1 Kommentare:

Marcus, der mit dem C hat gesagt…

Nachtrag: Es gilt bei Zitaten das englische Original mehr als meine Übersetzung und Deutung, bei kirchenrechtlichen Texten ist das lateinische Original das maßgebliche.

Als Quelle für den CCC habe ich diese Seite verwendet, da sie eine Sprungsuche bietet, dort oben unter Blackbox Katechismus einfach auf die gewünschte Sprache klicken. Der deutsche Text ist meines Wissens nicht endgültig approbiert, da dort einzelne Passagen nicht mit der aktuellen Fassung des Katechismus übereinstimmen, so zB die Bezeichnung der homosexuellen Tendenzen als Neigungen.